Wenn der Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis fragt!
Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen.
Seit mehreren Jahren existiert das Geldwäschegesetz, das Immobilienmaklern spezielle Pflichten auferlegt. Wir halten die Pflichten nach dem GwG unbedingt ein, um im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden nicht mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden.
Das Geldwäschegesetz sieht vor:
- Immobilienmakler sind Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und müssen spezielle Pflichten erfüllen.
- Es besteht eine Identifizierungs- und Überprüfungspflicht für Kunden.
- Bei natürlichen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift.
- Bei Firmenkunden (juristische Personen) werden folgende Identitätsdaten erfasst: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter, ggfls. ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich.
- Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (mehr als 25 % Firmen- / Kapitalanteil) hat bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien und dem Umgang mit juristischen Personen als Kunden eine besondere Bedeutung. Wir achten darauf, dass die erhöhten gesetzlichen Anforderungen in der praktischen Arbeit tatsächlich dokumentiert werden.
- Die Überprüfung der Identität erfolgt bei natürlichen Personen durch Einsicht in die Ausweispapiere und einer Ausweiskopie, die zu den Akten genommen wird. Auf der Kopie ist handschriftlich ein Vermerk aufzunehmen, dass diese mit dem Original übereinstimmt.
- Bei Firmen bzw. juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug und evtl. eine Gesellschafterliste notwendig, eine Kopie ist davon zu fertigen und zu den Akten zu legen.
- Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
Die o. g. Pflichten bestehen für alle Maklerverträge, die die Vermittlung von Kaufverträgen betreffen.
Zeitpunkt der Identifizierung
- Wird ein schriftlicher Maklervertrag mit einem Verkäufer oder einem Kaufinteressenten abgeschlossen, sind die Pflichten nach dem GwG vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklervertrages zu erfüllen.
- Gemäß der 4. Änderung des GWG welches am 26.06.2017 in Kraft getreten ist, muss der Immobilienmakler den Käufer identifizieren, wenn ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Dann müssen die Pflichten des GWG erfüllt werden.
- Wird ein Suchauftrag erteilt, sind die Pflichten des GwG zu erfüllen.
- Ist kein Maklerauftrag erteilt worden, ist trotzdem bei Abschluss einer Reservierungsvereinbarung oder Erteilung einer Vollmacht zur Beauftragung des Notarvertrages der Kunde zu identifizieren.
Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.